Urteil des Finanzgerichts Münster: Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln zulässig!

03.03.2020

Das Finanzgericht Münster entschied im Dezember 2019 darüber, ob beim Betreiber eines Sushi-Restaurants schwerwiegende Mängel bei der Kassenführung vorlagen. 

Der Betreiber des Sushi-Restaurants reichte Klage  gegen ungerechtfertigte Hinzuschätzungen ein. 

 

In seinem Urteil gab das FG Münster folgendes bekannt: 

(..) eine Schätzungsbefugnis und daraus folgende Hinzuschätzungen (ggf. zusätzlich) daraus herzuleiten sind, dass die Kasse täglich gelöscht worden sei, der Kläger bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse habe vorlegen können, die Finanzwege nicht getrennt aufgezeichnet worden seien, die dem Beklagten übersandten elektronischen Daten nicht eindeutig einem bestimmten Speicherdatum hätten zugeordnet werden können, die während der Außenprüfung eingereichten Speisekarten teilweise nicht mit den Daten der Kassenprogrammierung übereinstimmen würden, die im Streitjahr 2012 vorgenommene Preisänderung mangels entsprechenden Programmierprotokolls nicht in der Kassenprogrammierung nachvollzogen sei und der Kläger einer ggf. bestehenden Aufrüstungsverpflichtung seiner elektronischen Registrierkasse nicht nachgekommen sei(..).

 

Daran macht das FG Münster deutlich, dass eine fehlende Verfahrensdokumentation, die die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit beeinträchtigt, einen formellen Mangel darstellt und zur Verwerflichtkeit der Buchführung beiträgt.

 

Dass eine Verfahrensdokumentation erforderlich ist, ergibt sich aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz: GoBD genannt.“ Diese Grundsätze des Bundesfinanzministeriums sind bereits seit Anfang 2015 in Kraft. Um das Risiko einer Hinzuschätzung zu minimieren sollte für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Die Finanzämter fragen oft schon bei Versendung der Prüfungsanordnung, spätestens aber bei Beginn der Betriebsprüfung nach einer Verfahrensdokumentation.

 

Sie benötigen Hilfe bei der Erstellung ihrer Verfahrensdokumentation? Nehmen Sie heute noch kontakt mit uns auf !

 

 

 

Ihre Ansprechpartnerin

Rana Günay 

Unternehmensberaterin
Wirtschaftsjuristin 
Prozessgestalterin/Innovationsassistentin 

 

E-Mail: r.guenay@gtk-consulting.de

Tel.Nr.: 02232 9345 44




Weitere News:


Alle News anzeigen