Fachbeitrag · Sämtliche Kasseneinzeldaten müssen in elektronischer Form vorgelegt werden
13.11.2018
von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder
Ein Apotheker, welcher ein modernes PC-Kassensystem nutzt und in diesem Zusammenhang auch Warenein- und Warenausgänge freiwillig aufzeichnet, ist zur Herausgabe dieser Daten an den Betriebsprüfer verpflichtet. Er kann sich in diesem Fall auch nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit einer Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Die §§ 143 ff. AO enthalten auch insbesondere keine – den § 238 HGB einschränkende – „Aufzeichnungssperren“– so das FG Münster mit Urteil vom 28.6.18.
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